Öffentliche Verkehrsmittel
Eigentlich alle Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz versichern Sie als Privatperson in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Schadenbeispiel: Eine Person stand bei einer Ausgangstüre in der Eisenbahn. Bei der Einfahrt in den Bahnhof ging die Türe wesentlich zu früh auf. Die Person ist rausgefallen. Dabei hatte sie Glück und es passierte ihr nichts nenneswertes. Es hätte auch anders kommen können und dann wäre diese Rechts-schutzleistung möglicherweise enorm hilfreich gewesen. (10.7.2012)
Opferhilfegesetz
Viel wird darüber gesprochen, doch wer weiss, was es hilft?
Hier gelangen Sie direkt auf die Seite des Bundes.
Art. 1 Grundsatz (Zitat)
1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2 Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
Die Rechtsschutzversicherung leistet hier einen Teil zum Ganzen.
Wichtige Information:
Diese Homepage soll Ihnen auf dem Weg zur Entscheidungsfindung oder bei Unsicherheiten weiterhelfen. Als Erklärungsgrundlage verwenden wir die Versicherungsprodukte der Protekta Rechtsschutzversicherung AG, Bern. Unabhängig unserer Einträge und Informationen gelten immer die aktuellen AVB und Anträge der Protekta Rechtsschutz bzw. derjenigen Ihrer eigenen Versicherung.
> mehr Informationen (update 24.7.2013)