Gerichtskostenvorschuss (ZPO Art. 98 und 101ff.)
Das Kostenrisiko wird grundsätzlich auf den Kläger überwälzt – mit einer Rechtsschutz-Versicherung wird dieses Risiko gebannt. Die
Versicherung kommt für sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten eines Prozesses auf. Wer vor Gericht klagt, muss neu 100% der mutmasslichen Gerichtskosten vorschiessen. Die Gerichtskosten setzen
sich u.a. zusammen aus den Gerichtsgebühren sowie den Kosten für die Beweisführung (z.B. Gutachten). Verliert der Kläger den Prozess, hat er die Gerichtskosten definitiv zu tragen. Gewinnt der
Kläger hingegen den Prozess, wird der Beklagte zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet. Der Kläger erhält die vorgeschossenen Gerichtskosten jedoch nicht wie bisher vom Gericht
zurückerstattet. Vielmehr muss der Kläger nun beim Beklagten die Gerichtskosten wieder einfordern. Ist der Beklagte zahlungsunfähig, ist ausser einem Verlustschein nichts zu holen. Der Kläger steht ohne Rechtsschutzversicherung trotz gewonnenem Prozess finanziell schlechter da als vorher. (10.7.2012)
Beide Streitparteien sind bei der gleichen Rechtsschutz-Versicherung versichert.
Wenn zufälligerweise beide Streitparteien bei der gleichen Rechtsschutz-Versicherung versichert sind ist dies kein Problem.
Hier hat die Gesellschaft die Möglichkeit und macht es in der Regel, die beiden Mandate an externe, freie Anwälte auszulagern. Diese Anwälte haben nur einen Job zu erledigen. Sich für den Mandanten 100% ig einzusetzen und das Optimum für ihn rauszuholen. Damit steht und fällt alles am Können des Anwaltes und natürlich an den gesetzlichen Vorgaben. (15.2.2013)
Wichtige Information:
Diese Homepage soll Ihnen auf dem Weg zur Entscheidungsfindung oder bei Unsicherheiten weiterhelfen. Als Erklärungsgrundlage verwenden wir die Versicherungsprodukte der Protekta Rechtsschutzversicherung AG, Bern. Unabhängig unserer Einträge und Informationen gelten immer die aktuellen AVB und Anträge der Protekta Rechtsschutz bzw. derjenigen Ihrer eigenen Versicherung.
> mehr Informationen (update 24.7.2013)