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Sämtliche Informationen gelten ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich direkt an die betreffenden Stellen.
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Aargau
Achtung:
Je nach Gemeinde liegt diese ganz oder teilweise im Flug-verbot!
Das Polizeireglement Oberes Fricktal schreibt im § 7 vor, dass Hand-lungen, welche durch übermässige Immissionen zu einer Störung des Wohl-befindens der Be-völkerung führen können, bewilligungs-pflichtig sind. Gemäss § 15 ist zudem jede Beunruhigung oder Belästigung der Be-völkerung untersagt. Eine solche Beun-ruhigung oder Be-lästigung kann mit einer Drohne durchaus erzeugt werden, weshalb für deren Einsatz im Siedlungsgebiet eine Bewilligung durch den Gemeinderat einge-holt werden muss.
Unter diesem Link steht ein Gesuchs-formular zum Download bereit.
Polizeireglement oberes Fricktal:
Aargau
Es gibt in diesem Gebiet den Heliport Holziken bei Kölliken. Die Helis fliegen in der Regel ab 14 Uhr entlang der Auto-bahn sehr tief ein. Viele der nebenstehenden Gemeinden liegen im Flugverbot! Unbedingt in die Kar-te schauen.
Östlich von Köllikon ist ein Modellflug-platz.
Vertragsgemeinden der Regionalpolizei Zofingen.
Ruhezeiten sind einzuhalten:
Mo bis Fr nachts bis 06:00, 12:00 bis 13:00, ab 20:00 Uhr
Sa, Oster- und Pfingstmontag nachts bis 07:00, 12:00 bis 13:00, ab 18:00 Uhr
Sonntage und Feiertage gem. Reglement, ganz-tags!
Empfehlung vorher die Gemeinde an-fragen.
Zwischen 23:00 und 6:00 ist jeglicher Lärm verboten.
Die Gemeindekanzlei Kölliken wünscht vor einem Flug eine Mit-teilung mit Ort und Zeit.
Zürich
Stadt Zürich
Achtung: Die Stadt ist ein Mix aus CTR Zone (150 Meter ab Grund) und Flugver-botszone.
Schauen Sie unbe-dingt anlässlich Ihrer Flugvorbereitung auf die Karte des Bundes mit den Flugein-schränkungen
Reglement über den Betrieb von Modell-luftfahrzeugen über öffentlichem Grund vom: 1.4.2015
Neuere Versionen bitte melden. Danke.
Zitat aus dem Merkblatt vom 31.1.2018:
Drohnen und Multikopter:
Die Verwendung von Drohnen (Multi-kopter) und Modell-flugzeuge (mit Kamera) richtet sich nach der VLK, den Regl. des BAZL und dem Reglement über den Betrieb von Modellluftfahrzeugenüber öffentlichem Grund. Für Foto- und Filmaufnahmen jeg-licher Art gelten die Datenschutzbe-stimmungen des Bundes sowie die Wahrung der Privat-sphäre. Drohnen-flüge für gewerbliche Foto- und Filmauf-nahmen auf/über/von öffent-lichem Grund sind von der Bewil-ligungspflicht ausgenommen.
Homepage:
Merkblatt:
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