Ab 1.7.2020 gelten neue EU Vorschriften, welche in der CH übernommen werden.
Drohnen bis 500 Gramm sind schon mit hochmoderner Aufnahmeausrüstung ausge-stattet. Sie können Filme in Full HD auf-zeichnen, hochauflösende Fotos schiessen und lange in der Luft bleiben. Insofern sind diese Drohnen bezüglich Datenschutz nicht zu unterschätzen.
Stand 30.5.2019
Es ist weder eine Drohnenpilotenprüfung, noch eine Fluggeräteregistration vorgeschrieben.
Stand 30.5.2019
Die Flugverbotszonen werden in der UVEK Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Abschnitt 7 beschrieben.
Im Artikel 17 Abs. 2 wird nur von Modellluftfahrzeugen zwischen 0.5 Kg und 30 Kg ausgeführt. Unter 0.5 Kg wird ausgelassen.
Daraus folgt:
Abstandsvorschriften zu Flugplätzen und Flughäfen müssen für diese Drohnen-kategorie bis 500 Gramm nicht eingehalten werden.
Im Abschnitt 7, Artikel 17 Abs. 1 steht unmissverständlich, dass ALLE Modellluft-fahrzeuge und da gehören alle Drohnen (auch jene unter 500 Gramm) mit dazu, mit Sichtkontakt zum Luftfahrzeug (z.B. Drohne) geflogen werden müssen.
Es ist klar verboten Drohnen ausserhalb der Sichtweite fliegen zu lassen. Es ist untersagt Hilfsmittel wie z.B. Ferngläser, Videobrillen und dergleichen zu verwenden.
Der Originaltext: "..muss stets Augenkontakt zum Luftfahrzeug haben.."
Nachtflug:
Es gibt keine Hinweise darauf, dass in der Nacht nicht geflogen werden darf. Jedoch gilt auch hier die Vorschrift "Sichtkontakt zur Drohne". Und das ohne Hilfsmittel wie z.B. einer Zusatzbeleuchtung am Gerät. Wer also in der Dunkelheit sein Fluggerät nicht mehr sehen kann muss es näher rannehmen oder sofort landen, um den Sichtkontakt wieder herzustellen.
In der Nacht ist zudem besonders darauf zu achten, durch den Lärm niemanden zu belästigen.
Wer mit Videobrille freudige Erlebnisse haben möchte muss einen Piloten für das Führen der Drohne einsetzen. Als Kameraoperator ohne Pilotfunktion ist dann das Sehen mit der Videobrille erlaubt.
Interessanterweise wird vom Gesetzgeber bis jetzt keine Haftpflichtver-sicherungsvorgabe gemacht. Unabhängig davon ist jeder Halter und Pilot von Drohnen für das was die Drohne anrichtet haftbar (und strafbar).
Grundsätzlich ist
Diese Regelung ist einfach zu vergleichen mit dem Fahrzeugsystem in der Schweiz.
Angaben zum Thema Datenschutz finden Sie hier.
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