Ab 1.7.2020 gelten neue EU Vorschriften, welche in der CH übernommen werden.
Drohnen zwischen 0.50 und 30 Kg sind Luftfahrzeuge, die bei einer Kollision oder bei einem Absturz bereits erhebliche Schäden anrichten können. Zudem können sie am Himmel für Unbeteiligte angsteinflössend wirken und zu grossen Unsicherheiten führen. Deshalb ist es sinnvoll die Drohnen-pilotenlizenz zu erwerben und so viel Wissen über die Vorschriften und den Umgang mit der Drohne anzueignen. (Bild: der Autor und Halter von Rechtsschutzinfo.ch in der Flug-schule für die DUE Prüfung mit seiner Drohne.)
Stand November 2017
Es ist weder eine Drohnenpilotenprüfung, noch eine Fluggeräteregistration vorgeschrieben.
Für gewerbsmässige Flüge ist unter Einhaltung der nachfolgend notierten Vorschriften und der Einhaltung der Datenschutzvorschriften keine Bewilligung vom BAZL notwendig. Wer mehr will muss anfragen.
Ich empfehle jedoch freiwillig die Drohnenpilotenlizenz zu absolvieren und das Fluggerät registrieren zu lassen.
Stand 30.5.2019
Die Flugverbotszonen werden in der UVEK Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Abschnitt 7 beschrieben.
Im Artikel 17 Abs. 2 werden Modellluftfahrzeugen zwischen 0.5 Kg und 30 Kg ausgeführt.
Hier gelten die Flug- und Startverbotszonen: (siehe Karte des SVZD)
Ohne Bewilligung der Flughafenleiter oder von Skyguide (oder BAZL Überflug von Menschenansammlungen) darf in den verbotenen Zonen nicht gestartet werden.
Im Abschnitt 7, Artikel 17 Abs. 1 steht unmissverständlich, dass ALLE Modellluft-fahrzeuge und da gehören alle Drohnen (auch jene unter 500 Gramm) mit dazu, mit Sichtkontakt zum Luftfahrzeug (z.B. Drohne) geflogen werden müssen.
Es ist klar verboten Drohnen ausserhalb der Sichtweite fliegen zu lassen. Es ist untersagt Hilfsmittel wie z.B. Ferngläser, Videobrillen und dergleichen zu verwenden.
Der Originaltext: "..muss stets Augenkontakt zum Luftfahrzeug haben.."
Nachtflug:
Es gibt keine Hinweise darauf, dass in der Nacht nicht geflogen werden darf. Jedoch gilt auch hier die Vorschrift "Sichtkontakt zur Drohne". Wer also in der Dunkelheit sein Fluggerät nicht mehr sehen kann muss es näher rannehmen oder sofort landen, um den Sichtkontakt wieder herzustellen.
In der Nacht ist zudem besonders darauf zu achten, durch den Lärm niemanden zu belästigen.
Wer mit Videobrille freudige Erlebnisse haben möchte muss einen Piloten für das Führen der Drohne einsetzen. Als Kameraoperator ohne Pilotfunktion ist dann das Sehen mit der Videobrille erlaubt.
Ausnahme ist hier das Fliegen mit Videobrille in z.B. extra dafür vorbereiteten Orten wo mit den notwendigen Absperrungen, baulichen Sicherheitsmassnahmen und Bewilligungen das "Racen" ausgelebt werden kann.
Im Abschnitt 7, Artikel 20 wird eine minimale Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von 1 Mio. Franken vorgeschrieben.
Vorschrift:
Es ist stets ein Ausweis über die vorhandene Haftpflichtversicherung oder eine Kopie der Police mit Einschluss "Drohnenhaltung und -pilot" mitzuführen und auf Wunsch dem Ordnungshüter vorzuweisen. Ohne Ausweis kann eine Busse erfolgen.
Hinweis: Ist die Police nicht bezahlt und besteht ein Deckungsunterbruch, darf nicht geflogen werden! Das ist dann gleichgestellt, wie ohne Versicherung.
Private Drohnenpiloten: fragen Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung ob die Deckung für Ihr Drohnenhoby (auch Modellflug genannt) gewährleistet ist.
Private Drohnenpiloten mit gelegentlichen Einsätzen gegen Entgelt: fragen Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung ob die Deckung für Ihre Drohnen-einsätze gibt, selbst wenn Sie hie und da ein Entgelt dafür erhalten.
Gewerbsmässige Einsätze von Drohnen: fragen Sie Ihre Betriebshaftpflicht-versicherung, ob die Drohnenarbeit mitversichert ist
Grundsätzlich ist
Das heisst, der Halter haftet für Schäden, welche das Luftfahrzeug anrichtet und der Pilot dafür, was er getan oder nicht getan hat.
Diese Regelung ist einfach zu vergleichen mit dem Fahrzeugsystem in der Schweiz.
Angaben zum Thema Datenschutz finden Sie hier.
Haftungsausschluss:
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