Es gelten alle datenschutzrelevanten Vorschriften!
Auszug:
Wer fotografieren oder filmen will, muss dafür einen Rechtfertigungsgrund gegenüber den gefilmten Personen (oder deren Tiere und Sachen) haben.
Unter anderem Beschrieben im Bundesgesetz 235.1 Absatz 3 "Bearbeiten von Personendaten durch private Personen".
Ferner sind bewilligungspflichtig (Auszug, nicht abschliessend):
Immer fragen:
Tabu sind alle Arten von Aufnahmen, wo Menschen heimlich fotografiert oder gefilmt werden. Ganz verwerflich ist es dies in den eigenen Räumen dieser Personen oder auf deren Grundstück zu machen.
Die betroffenen Personen können das Transparenzrecht geltend machen und Einsicht in das Foto- oder Filmmaterial verlangen. Das darf nicht verwehrt werden!
Es ist erlaubt, Gesichter und oder Sachen so zu verpixeln, dass sie nicht mehr erkennbar sind, um die Datenschutzvorschriften einhalten zu können.
Haftungsausschluss:
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